Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c
In Absatz 2 Buchstabe c soll der mit der vorliegenden LRV-Revision neu eingeführte Artikel 20d ergänzt werden. Zudem wird der Begriff „Arbeitsgeräte“ durch den Ausdruck „Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor“ ersetzt.
Artikel 13 Absatz 3
Artikel 13 legt die Grundzüge für die Überwachung der Emissionen bei stationären Anlagen fest und bildet die Basis für die Feuerungskontrolle. Bis anhin war die Periodizität bei Feuerungen generell auf zwei Jahre festgelegt. Neu sollen Gasfeuerungen nur noch alle vier Jahre überprüft werden müssen, während die Periodizität bei Ölfeuerungen bei zwei Jahren bleibt. Für Holzfeuerungen bis 70 kW soll ebenfalls ein Intervall von zwei Jahren eingeführt werden.
Bei Gasfeuerungen ist eine Ausdehnung des Kontrollintervalls auf vier Jahre möglich, ohne dass befürchtet werden muss, dass es dadurch zu erhöhten Schadstoffemissionen kommt. Im Gegensatz dazu verfügen insbesondere moderne Ölfeuerungen über emissionsrelevante Bauteile mit relativ kurzer Lebensdauer, teilweise von weniger als zwei Jahren, die deshalb regelmässig ersetzt werden müssen. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung des Kontrollturnus bei solchen Feuerungen nicht angezeigt.
Artikel 13a
Im neuen Artikel 13a wird der Grundsatz festgehalten, wonach Messfirmen, die behördliche Emissionsmessungen durchführen18, die Kenntnis der anerkannten Regeln der Messtechnik – und implizit deren Anwendung – periodisch mittels Audits nachweisen müssen. Davon ausgenommen sind Messungen bei Öl-, Gas- und Holzfeuerungen im Rahmen der Feuerungskontrolle, da diese von einer Vielzahl von Feuerungskontrolleuren durchgeführt werden, die spezifische Ausbildungen durchlaufen haben. Ebenso verhält es sich für Messungen an stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen bis 100 kW Feuerungswärmeleistung, die nach einem vereinfachten Verfahren gemessen werden, sowie bei Tankstellen.
Die Kontrolle von lufthygienisch relevanten Anlagen ist eine Kernaufgabe der kantonalen Luftreinhalte-Fachstellen. Die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) hat im Herbst 2014 den Cercl’Air beauftragt, ein Konzept zur Qualitätssicherung mit Bundesbeteiligung zu erstellen. Als naheliegende Variante prüfte der Cercl’Air eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17025, die aber von KVU und Cercl‘Air aufgrund des grossen Initialaufwands für die Behörden und für die in der Schweiz üblichen privaten Messstellen mit einem Personalbestand von meist nur 1–5 Mitarbeitenden als vorerst nicht zweckmässig beurteilt wurde. Stattdessen soll eine Zulassung entwickelt werden, innerhalb welcher die Messstellen im Rahmen von Audits nachweisen sollen, dass sie vorgegebene Kriterien erfüllen, um die Emissionen stationärer Anlagen korrekt zu bestimmen. Für private Messstellen ist die Zulassung verpflichtend. Behördliche Messstellen sollen sich freiwillig den Qualitätssicherungsmassnahmen unterziehen, was gegebenenfalls in die kantonalen Gesetzgebungen aufgenommen werden soll.
18 In der ganzen Schweiz werden von privaten und behördlichen Messstellen jährlich ca. 4‘100 Messungen durchgeführt (ohne Öl- und Gasfeuerungen <1 MW, Holzfeuerungen <70 kW und ohne Tankstellen). 15/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285