Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Anhang 1 Ziffer 83

Dichlormethan, Di-(2-ethylhexyl)-phthalat und Formaldehyd werden aufgrund ihrer Klassierung in Kategorie C1B in der MAK-Liste 2016 der SUVA von Anhang 1 Ziffer 72 LRV (organische Stoffe) in die Tabelle der krebserzeugenden Stoffe in Ziffer 83 verschoben. Dichlormethan (MAK-Wert 177 mg/m3) und Di-(2-ethylhexyl)-phthalat (MAK-Wert 5 mg/m3) werden in Klasse 3, Formaldehyd wegen seiner sehr hohen Toxizität (MAK-Wert 0.37 mg/m3) in Klasse 2 eingeteilt.

Anhang 2 Ziffer 14

Der Vollzug der LRV im Bereich der Asphaltmischanlagen wird heute mangels spezifischer Regelungen nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt, namentlich in Bezug auf die Emissionen an gasförmigen organischen Verbindungen. Eine schweizweite Harmonisierung der Anforderungen durch die Aufnahme der Anlagenkategorie in Anhang 2 ist ein von Kantonen und Branche gleichermassen geäussertes Bedürfnis.

Anhang 2 Ziffer 141

Als Bezugsgrösse wird ein im Prozess der Asphaltherstellung üblicher Sauerstoffgehalt von 17 Prozent festgelegt.

Anhang 2 Ziffer 142

Im Mischer wird das Produkt aus den Einzelkomponenten zusammengefügt. Insbesondere die Zugabe von Bitumen bewirkt in diesem Bereich die Entstehung von Luftschadstoffen. Die Erfassung und Ableitung von Emissionen ist eine Grundanforderung von Artikel 6 LRV. Die Mischerabluft muss deshalb erfasst werden und die Abgase sind über einen Abluftfilter zu führen. Bei vielen Anlagen ist dies heute bereits der Fall.

Bei der Betankung der Anlage mit Bitumen entweicht mit organischen Schadstoffen belastete Verdrängungsluft. Diese muss zur Verhinderung von Emissionen durch Gaspendelung in die Tankfahrzeuge zurückgeleitet werden. Knapp die Hälfte der Anlagen ist heute bereits mit entsprechenden Systemen ausgerüstet. Die Fahrzeuge müssen mit Wasserabscheidung versehen sein, damit Schaumbildung und Störungen in der Raffinerie verhindert werden. In der Umsetzung dieser Vorschrift ist ein besonderes Augenmerk auf die Information der Transporteure zu legen, welche die Betankung vornehmen.

Anhang 2 Ziffern 143, 145 und 146

Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickoxide und Staub werden entsprechend der heute in den Kantonen üblichen Anforderungen festgelegt.

Anhang 2 Ziffer 144 Absätze 1 bis 3

In der Vollzugspraxis der Kantone wird in den letzten Jahren der Grenzwert für organische Verbindungen bei der Bewilligung von Asphaltmischanlagen regelmässig auf 50 mg/m3 Gesamt-C festgelegt. Diese Anforderung an die Emissionen gilt in Deutschland bereits seit 2002. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind, gelten als Stand der Technik. Dieser Grenzwert von 50 mg/m3 Gesamt-C kann durch technische und betriebliche Massnahmen auch mit dem heute üblichen Einsatz von 30 Prozent bis zu 40 Prozent Recyclingasphalt eingehalten werden und soll deshalb in die LRV aufgenommen werden.

19/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285