Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Leistungsbe-
2018 2019 2020 2021 20222023
reich (kW)
P < 56
56 ≤ P < 130
P ≥ 130
Stufe V für neue Motoren und Übergangszeitraum für Maschinen mit bereits produzierten Motoren.
Ausschliesslich Maschinen mit Stufe V - Motoren dürfen in Verkehr gebracht werden (vorbehaltlich der Ausnahmen gemäss Art. 58 Verordnung (EU) 2016/1628).
Tabelle 1: Daten der Einführung der Abgasnorm „Stufe V“
Anmerkungen zur Tabelle:
- Ab Beginn der „Stufe V“ dürfen für die Verwendung in der EU und der Schweiz keine Motoren mehr hergestellt werden, welche nicht der Abgasnorm „Stufe V“ entsprechen.
- Bereits vor dem Einführungsdatum hergestellte Motoren dürfen noch innerhalb eines Übergangszeitraums von 24 Monaten weiterhin eingebaut werden („Übergangsmotoren“). Diese Motoren dürfen aber nur in Maschinen eingebaut werden, welche spätestens 18 Monate nach Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ hergestellt werden.
- Die Verordnung (EU) 2016/1628 sieht in Artikel 58 für einige Spezialfälle einen längeren Übergangszeitraum vor. Diese gelten auch in der Schweiz, sind in der Tabelle aber nicht berücksichtigt.
- Als Inverkehrbringen gilt gemäss Artikel 2, Absatz 6 LRV: „…die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.“ Bei importierten Maschinen und Geräten gilt das Importdatum.
Viele Arten von Maschinen verfügen in der Schweiz über eine Strassenzulassung. Beispiele hierzu sind Traktoren, Baumaschinen oder auch Gabelstapler. Diese Maschinen müssen den Europäischen Abgasvorschriften für die jeweilige Fahrzeug-Kategorie entsprechen. In der LRV wurden bisher lediglich für Baumaschinen die Europäischen Vorschriften übernommen. Für alle anderen Maschinen galten bisher die allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 1 der LRV. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass Maschinen, welche nicht auf Baustellen eingesetzt wurden, je nach Kanton unterschiedlich behandelt wurden. Mit der Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ sollen für alle Maschinen die gleichen Anforderungen gelten, unabhängig ihres Einsatzortes.
Für Baumaschinen der Abgasnorm „Stufe V“ fällt der heute notwendige Nachweis der Konformität mit der LRV damit weg. Die für Baumaschinen geltende Pflicht zur Abgaswartung alle 24 Monate soll ab der Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ für alle Maschinen ohne Strassenzulassung gelten. Das BAFU passt dazu seine Empfehlungen bezüglich Abgaswartung an.
2.4 Grossfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 50 MW
Die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen wurden in den 1980er Jahren festgelegt und entsprechen teilweise nicht mehr dem Stand der Technik. Mit der vorliegenden LRV-Änderung sollen deshalb die Emissionsgrenzwerte von Staub, Stickoxiden und Schwefeloxiden bei einigen Anlagetypen angepasst werden. Es sind dies Feuerungsanlagen ab 50 MW für Kohle (Schwefeloxide, Stickoxide ab 300 MW), für Holz (Schwefeloxide, Stickoxide ab 100 MW), für Heizöl Mittel und Schwer (Schwefeloxide) und für Gas (Staub, Schwefeloxide und Stickoxide).
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