Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Betrieb und es wurden die unterschiedlichen Messvorschriften und Messverfahren berücksichtigt. Auf dieser Basis wurden Empfehlungen für Betriebsgrenzwerte ausgearbeitet. Im Gegensatz zu Messungen auf dem Prüfstand, die unter kontrollierten Bedingungen ablaufen – was beispielsweise die Holzqualität und den Kaminzug anbelangt – erfolgen Messungen an bestehenden Anlagen „im Feld“ unter erschwerten Bedingungen. Dies führt im Allgemeinen dazu, dass im Feld höhere Emissionen auftreten als bei der Messung bei der Typprüfung. Zudem ist bei Feldmessungen die Messunsicherheit zu berücksichtigen. Das führt zu einer faktischen Erhöhung der Grenzwerte. Die Autoren des Berichts schlugen deshalb vor, für die Grenzwerte im Feld – ausgehend von den Prüfstandgrenzwerten – einen Faktor 2 anzusetzen, d. h. dass diese doppelt so hoch sein dürfen. Wenn man diesem Ansatz folgt, von den zukünftigen europäischen Ökodesign-Grenzwerten für Holzfeuerungen ausgeht und die Feuerungstypen gruppiert, ergeben sich die in Tabelle 2 dargestellten Werte für Holzfeuerungen bis 70 kW.

Feuerungskategorie CO Feinstaub Zentralheizungs- und Einzelherde 4000100

Einzelraumfeuerungen und Heizkessel handbeschickt 2500100

Heizkessel automatisch beschickt 100050

Tabelle 2: Betriebsgrenzwerte für Holzfeuerungen bis 70 kW (in mg/m3)

Eine weitere Studie zur Standortbestimmung bei Einzelraumfeuerungen, die im Vorfeld der LRV-Revision erarbeitet wurde und bei der eine Vielzahl von älteren und neueren Holzfeuerungen unterschiedlicher Feuerungstypen gemessen wurden, zeigt die Einhaltbarkeit insbesondere der neuen Grenzwerte für Feinstaub.25

Die neuen Grenzwerte der Kategorie bis 70 kW sollen sowohl für Feuerungen gelten, in denen naturbelassenes Holz verbrannt wird, wie auch für sogenannte Restholzfeuerungen in der holzverarbeitenden Industrie, in denen Restholz im Sinne von Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe c als Brennstoff dient.

Die Darstellung der Grenzwerte in der Tabelle in Ziffer 522 Absatz 1 soll neu nach den Feuerungskategorien und nicht mehr wie bisher nach den Schadstoffen gruppiert werden, was der besseren Übersicht dient.

Entsprechend den Anforderungen des im Jahr 2012 revidierten Göteborg-Protokolls werden in den zwei neuen Absätzen 2 und 3 für sehr grosse Holzfeuerungsanlagen über 50 MW Grenzwerte für Schwefeloxide und Stickoxide nach dem Stand der Technik festgelegt.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 bleiben inhaltlich unverändert, werden jedoch in die Absätze 4 und 5 verschoben.

Anhang 3 Ziffer 523

Der Schadstoffausstoss von Heizkesseln ist in der Regel vor allem dann hoch, wenn sie bei Teillast (halbe Nennwärmeleistung oder weniger) oder bei An- und Abfahrvorgängen betrieben werden. Der Einsatz von Wärmespeichern kann dazu dienen, Betriebszustände mit erhöhten Emissionswerten möglichst zu vermeiden, indem die nicht sofort benötigte Wärme in einem Pufferspeicher zwischengespeichert und später ans Heizsystem abgegeben wird. Das erlaubt es, in Zeiten geringeren Energiebedarfs – insbesondere in der Übergangszeit oder im Sommer

– eine Feuerung bei Volllast laufen zu lassen, den Speicher zu füllen und die Feuerung anschliessend für längere Zeit abzuschalten, anstatt sie bei nicht optimalen Verbrennungszuständen durchlaufen zu lassen oder häufig ein- und auszuschalten.

25 Standortbestimmung Wohnraumfeuerungen - Feldmessungen CO- und Staubemissionen, VHP im Auftrag des BAFU, 2015 25/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285