Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Artikel 42a

Die Vorschriften zum Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen nach Artikel 20 bzw. zur Inbetriebnahme nach Artikel 20d müssen zeitlich befristet werden, damit die LRV-Anforderungen mit Inkrafttreten der Anforderungen zum Inverkehrbringen in der EnV nicht mehr gelten:

- Öl- und Gasfeuerungen: Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis f LRV gelten bis zum 25. September 2018. Anschliessend gelten die Anforderungen gemäss EnV Anhang 2.1 bzw. 2.25.

- Holzheizkessel: Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g LRV gelten bis zum 31. Dezember 2019. Anschliessend gelten die Anforderungen gemäss EnV Anhang 2.30.

Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe: Die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Feuerungen nach Artikel 20d Buchstabe a LRV gelten bis zum 31. Dezember 2021. Anschliessend gelten die Anforderungen gemäss EnV Anhang 2.29.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

Die Übergangsbestimmungen für Arbeitsgeräte sind abgelaufen und werden nicht mehr benötigt.

Übergangsbestimmungen zur vorliegenden LRV-Revision

Für alle stationären Anlagen, die durch diese Revision der LRV sanierungspflichtig werden, wird die maximale Sanierungszeit von zehn Jahren gewährt.

In Anhang 3 Ziffer 415 soll mit der vorliegenden LRV-Revision die Pflicht für die Verwendung von Ökoheizöl anstelle von normalem Heizöl Extraleicht der Qualität Euro in Feuerungsanlagen mit einer Leistung unter 5 MW eingeführt werden. Da in der Schweiz grössere Mengen an Heizöl Extraleicht Euro in Pflichtlagern vorhanden sind und da diese teilweise über längere Zeit nicht umgesetzt werden, soll eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen werden. Es wäre zu aufwendig und kostspielig, wenn die Pflichtlagerbestände kurzfristig durch Ökoheizöl ersetzt werden müssten.

Anhang 1 Ziffer 72

Stoffe, für die ein begründeter Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung besteht, sind gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 5 in der Tabelle in Ziffer 72 in die strengste Emissionsklasse 1 einzuteilen.

Nach Abschnitt III der Liste der MAK-Werte der Deutschen Forschungsgemeinschaft gelten vier Stoffe aus Ziffer 72 LRV als krebsverdächtig. Sie müssen deshalb in der LRV umklassiert werden. Es handelt sich um N,N-Dimethylformamid (DFG-Kategorie 4), Furfurylalkohol (DFG-Kategorie 3B), Isopropylbenzol (DFG-Kategorie 4) und Styrol (DFG-Kategorie 4), welche neu in der LRV in Klasse 1 eingeteilt werden sollen.

Die drei Stoffe Dichlormethan, Di-(2-ethylhexyl)-phthalat und Formaldehyd sollen von Ziffer 72 in die Ziffer 83 mit den krebserzeugenden Stoffe verschoben werden (siehe unten).

Anhang 1 Ziffer 81

Nach Anhang 1 Ziffer 81 LRV gelten Stoffe als krebserzeugend, wenn sie in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (C1A oder C1B) bezeichnet sind. Die bisherige Bezeichnung (K) wird durch (C1A oder C1B) ersetzt.

18/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285