Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
1.7 Immissionsgrenzwerte für Feinstaub
Nebst den Emissionsbegrenzungen für einzelne Luftschadstoffe bei verschiedenen stationären Anlagen legt die LRV auch Immissionsgrenzwerte fest. Gemäss den Artikeln 13 und 14 des USG müssen diese so angesetzt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung die Gesundheit und Umwelt nicht gefährdet sind, wenn die Immissionen unterhalb dieser Werte liegen.
Feinstaub gelangt über die Atemwege in die Lunge und löst dort eine Reihe von Reaktionen aus, die sich langfristig negativ auf die Gesundheit auswirken. Personen, die höheren Luftschadstoffkonzentrationen ausgesetzt sind, haben deshalb auch häufiger Krankheiten wie Lungenkrebs, chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), Asthmaanfälle oder Allergien. Besonders ältere Leute, Personen mit vorbestehenden Krankheiten und Kinder sind betroffen. Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 2.5 Mikrometer (Particulate Matter PM2.5) gelangt beim Einatmen bis tief in die Lungen, wo eine Entzündungsreaktion ausgelöst werden kann, welche Schädigungen im ganzen Körper, aber insbesondere der Blutgefässe und des Herzes, begünstigt. Die Folgen sind u. a. Bluthochdruck, Arteriosklerose, Herzinfarkt oder Hirnschlag. Zusatzanalysen von Experten, welche für das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die externen Gesundheitskosten des Verkehrs berechnet haben, zeigen, dass in der Schweiz die Luftverschmutzung für 11 Prozent aller Todesfälle wegen Herz- und Kreislaufkrankheiten im Jahr 2010 verantwortlich gemacht werden kann.
Diese Zusammenhänge sind wissenschaftlich breit abgestützt und wurden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bestätigt. Die WHO hat Feinstaub als krebserregend für den Menschen eingestuft. Im Jahr 2013 hat die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene (EKL), ein vom Bundesrat eingesetztes Expertengremium mit beratender Funktion für das UVEK und das BAFU, den Bericht „Feinstaub in der Schweiz 2013“ publiziert.6 Darin wurden auch die neuesten europäischen Resultate der Gesundheitsforschung, einschliesslich der Schweizer Studie zu Luftverschmutzung und Gesundheit berücksichtigt. Der Bericht zeigt auf, dass die gesundheitsschädigende Wirkung nicht nur für Feinstaub mit einem Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (PM10), sondern auch für den noch feineren Anteil der Partikel (PM2.5) belegt ist. PM2.5 wird in der Schweiz bisher nicht separat reguliert. Die EKL kommt deshalb zum Schluss, dass die bisherigen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, welche nur PM10 umfassen, die Bevölkerung nicht ausreichend vor gesundheitlichen Schädigungen schützen und somit den Kriterien des USG nicht mehr genügen.
Die EKL schlägt im Wesentlichen vor, die kurz- und langfristigen Immissionsgrenzwerte für PM10 zu belassen und durch einen Jahresmittelwert für PM2.5 zu ergänzen, was den Luftgüteleitlinien der WHO entspricht. Diese befand im Jahr 2005 auf der Basis einer breit angelegten Meta-Studie, dass zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung der PM2.5-Jahresmittelwert von 10 μg/m3 nicht überschritten werden sollte.
1.8 Übersicht über die von der LRV-Revision betroffenen Bereiche
Die vorliegende LRV-Revision soll all diesen Entwicklungen Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Verordnung in den betroffenen Bereichen aktualisiert wird. Gleichzeitig sollen einige weitere Anpassungen zur Umsetzung von Anliegen der kantonalen Vollzugsstellen vorgenommen werden. Von der Revision sind die folgenden Bereiche betroffen:
- Anforderungen an Öl-, Gas- und Holzfeuerungen: Grenzwerte und Anforderungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme und zum Betrieb, Abgasverluste bei Öl- und Gasfeuerungen, Vorschriften für Wärmespeicher und Staubabscheidesysteme bei Holzfeuerungen;
- Feuerungskontrolle: Anpassung der Periodizität bei Gasfeuerungen, Festlegung von Periodizität und Umfang der Feuerungskontrolle bei Holzfeuerungen;
6 Feinstaub in der Schweiz 2013, EKL, 2013 5/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285