Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Messempfehlungen Feuerungen11 lassen es grundsätzlich zu, dass Messungen zur Feuerungskontrolle bei Öl-, Gas- und Holzfeuerungen im Rahmen der Anlagenwartung durch Servicefachleute durchgeführt werden können, sofern diese entsprechend ausgebildet sind.

Im Gegensatz dazu soll bei Einzelraumfeuerungen wie Kaminöfen oder Cheminées keine Messung stattfinden. Bei regelmässiger Benutzung soll aber eine sogenannte Sichtkontrolle, welche bereits heute in mehr als der Hälfte der Kantone praktiziert wird, national verankert werden. Dabei werden in der Regel das Brennstofflager und die Feuerung inspiziert und bei Bedarf werden die Betreiber oder Betreiberinnen darüber informiert, wie sie ihre Anlage optimal und emissionsarm benutzen können. Gerade bei kleinen, manuell zu bedienenden Anlagen kommt diesem Aspekt eine grosse Bedeutung zu, da sie bei der Verwendung von ungeeignetem Brennstoff oder bei unsachgemässer Bedienung massiv mehr Emissionen erzeugen. Diese Sichtkontrolle soll ebenfalls alle zwei Jahre stattfinden und kann gleichzeitig mit der Reinigung durch den Kaminfeger erfolgen. Bei selten benutzten Feuerungen, die nur wenige Male im Jahr eingefeuert werden, soll keine periodische Überprüfung stattfinden.

2.3 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2016/1628 schliesst die EU verschiedene Lücken in der bestehenden Gesetzgebung bezüglich der Emissionen von Maschinen und Geräten. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung eines PN-Grenzwertes, wie er im Bereich von Personenwagen und Nutzfahrzeugen vorgeschrieben ist. In der Schweiz schreibt die LRV für Baumaschinen bereits seit 2009 einen PN-Grenzwert von 1x1012 Partikel/kWh vor. Die neue EU-Verordnung übernimmt nun den bestehenden LRV-Grenzwert für die neue Abgasnorm „Stufe V“. Dadurch müssen Baumaschinen, welche die Abgasnorm „Stufe V“ erfüllen, für die Verwendung in der Schweiz nicht mehr wie bisher zusätzliche LRV-Anforderungen einhalten.

Die Verordnung (EU) 2016/1628 sieht je nach Leistungskategorie unterschiedliche Termine zur Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ sowie für einzelne Maschinenkategorien verschiedene Übergangsfristen vor. Sinnvollerweise gelten in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten die gleichen Fristen. Die bestehende LRV-Regelung für Baumaschinen gilt weiterhin für bestehende Baumaschinen sowie für neue Baumaschinen, welche aufgrund der erwähnten Fristen noch nicht die Abgasnorm „Stufe V“ erfüllen.

Die neuen Bestimmungen für Maschinen und Geräte der LRV sollen ab den durch die Verordnung (EU) 2016/1628 vorgegebener Terminen für die Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ gelten. Die Daten, ab welchen Maschinen und Geräte in der Schweiz nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den neuen Anforderungen und somit der Abgasnorm „Stufe V“ entsprechen, sind in Tabelle 1 aufgeführt:

11 Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, BAFU, 2013 (siehe Anhang A3) 9/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285