Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Artikel 14 Absatz 2
In diesem Absatz wird die Empfehlung geeigneter Messverfahren durch eine allgemeinere Formulierung zu Vollzugsempfehlungen ersetzt. Mit dem umfassenderen Begriff wird es möglich, neben den bereits existierenden Emissions-Messempfehlungen des BAFU auch Empfehlungen betreffend der Emissionsüberwachung (beispielsweise mit Anforderungen an kontinuierliche Messungen) oder der Qualitätssicherung zu erlassen. Damit wird es auch möglich, in einer Empfehlung zu konkretisieren, wie der Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik nach dem neuen Artikel 13a zu erfolgen hat.
Artikel 19b Absatz 1bis
Da die Verordnung (EU) 2016/1628 denselben PN-Grenzwert vorschreibt wie die LRV-Bestimmungen für Baumaschinen, müssen Baumaschinen, welche den Anforderungen von Anhang 2 der Verordnung 2016/1628 (Abgasnorm „Stufe V“) entsprechen, ausser der Typgenehmigung keinen zusätzlichen Konformitätsnachweis erbringen.
Artikel 20 Absatz 1 Bst. a und d bis h
Artikel 20 legt Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von seriell produzierten Feuerungsanlagen fest. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen durch das im Jahr 2014 totalrevidierte Bauprodukterecht (vgl. Ziffer 2, Grundzüge der Vorlage) müssen Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, von diesem Artikel ausgenommen werden. Es handelt sich um die in der aktuellen LRV aufgeführten Feuerungen nach Buchstabe e (Heizöfen mit Ölverdampfungsbrennern nach EN 1) sowie um die unter Buchstabe h aufgeführten seriell produzierten Einzelraumfeuerungen19 für Holz oder Kohle. Für die Übergangszeit, bis die Ökodesign-Anforderungen in der EnV greifen (siehe Ziffer 5, Änderung anderer Erlasse), werden die Emissionsanforderungen für die seriell produzierten Feuerungen nach Buchstabe h in einem neuen Artikel 20d als Voraussetzung für die Inbetriebnahme formuliert. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Ölverdampfungsbrennern werden direkt in der revidierten EnV abgebildet und fallen in der LRV komplett weg. Bezüglich der Holzfeuerungen verbleiben in Artikel 20 lediglich noch die Holzheizkessel (als Buchstabe g), für die die Vorschriften zum Inverkehrbringen unverändert gelten.
Die Anforderungen an ortsfest gesetzte Grundöfen (Kachelöfen) und Staubabscheider nach heutiger LRV Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 werden ebenfalls in Artikel 20d (ortsfest gesetzte Grundöfen) bzw. Anhang 3 Ziffer 524 Absatz 1 verschoben.
Im ganzen Artikel wird der Begriff der Feuerungswärmeleistung durch die Nennwärmeleistung ersetzt. Damit ist Geltungsbereich konsistent mit den entsprechenden europäischen Normen.
Der Nachweis der Konformität erfolgt wie bisher nach Artikel 20a.
Damit ein nahtloser Übergang zwischen den aktuellen LRV- und den zukünftigen EnV-Vorschriften für das Inverkehrbringen gewährleistet ist und keine Doppelregulierung besteht, wird der Geltungsbereich der Bestimmungen von Artikel 20 LRV in einem neuen Artikel 42a zeitlich beschränkt (siehe dort).
19 In der Energieverordnung und den europäischen Ökodesign-Verordnungen „Einzelraumheizgeräte„ genannt. 16/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285