Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Die angepassten Emissionsgrenzwerte entsprechen denjenigen des revidierten Göteborg-Protokolls der UNECE.
2.5 Anforderungen an Asphaltmischanlagen
Die Kantone stellen heute unterschiedliche Anforderungen an Asphaltmischanlagen. Deshalb sollen für diese anlagenspezifische Anforderungen in Anhang 2 LRV aufgenommen werden. Das erleichtert den bisherigen kantonalen Vollzug anhand der allgemeinen vorsorglichen Bestimmungen nach Anhang 1 LRV und dient der Harmonisierung. Der Bund kommt damit seiner Pflicht zur Koordination der Vollzugsmassnahmen der Kantone nach.
Die mit der vorliegenden LRV-Revision geplanten Regelungen für Asphaltmischanlagen umfassen bauliche und betriebliche Anforderungen, Emissionsgrenzwerte sowie deren Überwachung. Bei der Abbildung des Stands der Technik finden die bisherigen kantonalen Anforderungen und Vollzugserfahrungen Eingang. Zudem wird für die Behörde der Handlungsspielraum geschaffen, beim Einsatz von hohen Anteilen an Recyclingasphalt den Einzelfall zu prüfen. Damit soll die Möglichkeit des Recyclings sichergestellt werden.
2.6 Festlegung von Ammoniakbegrenzungen in der Landwirtschaft durch die Be-
hörden
Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) haben im Jahr 2012 in einer gemeinsamen Vollzugshilfe den Stand der Technik betreffend der Minderung von Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft definiert. Dies geschah in Übereinstimmung mit dem Leitfaden zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen der UNECE. Aus formaljuristischen Gründen können diese Massnahmen heute bei geschlossenen Ställen mit gefasster Abluft nur im Rahmen eines kantonalen Massnahmenplans erlassen werden.
Der Grund ist das Bestehen eines allgemeinen vorsorglichen Grenzwerts für Ammoniak in Anhang 1 LRV. Dieser wurde ursprünglich für stationäre Anlagen der Industrie festgelegt. Die zwingende Frischluftversorgung der Tiere führt de facto zu einer Verdünnung der Abluft mit entsprechend tieferen Konzentrationen, wodurch der Grenzwert unterschritten wird. Grundsätzlich verbietet die LRV die Verdünnung von Abluft, um eine Umgehung der Grenzwerte zu verhindern. Aus lufthygienischen Überlegungen ist der Ammoniakgrenzwert daher für die Landwirtschaft nicht anwendbar. Wie heute schon bei offenen Ställen sollen deshalb auch in geschlossenen Ställen mit gefasster Abluft die Massnahmen im Einzelfall nach dem Stand der Technik geprüft und festgelegt werden.
2.7 Ökoheizöl
Auf dem Heizölmarkt sind zwei relevante Qualitäten von Heizöl Extraleicht (HEL) zu unterscheiden, die auch in der Schweizer Heizölnorm SN EN 181160-212 abgebildet sind. Gemäss Norm darf der Schwefelgehalt von Heizöl Extraleicht mit der Bezeichnung „Euro“ 1‘000 mg/kg nicht überschreiten, während derjenige der Qualität „Öko“ auf 50 mg/kg limitiert ist. Gleichzeitig darf der Stickstoffgehalt von letzterem nicht mehr als 100 mg/kg betragen. Der typische Stickstoffgehalt von Ökoheizöl liegt deutlich unter dem Grenzwert, in der Regel bei etwa 30–50 mg/kg, während er bei Extraleicht Euro bei ungefähr 125 mg/kg liegt. Bezüglich der weiteren normierten Parameter unterscheiden sich die beiden Qualitäten nicht (mit Ausnahme der Schmierfähigkeit). Ökoheizöl hat in den letzten Jahren stetig an Marktanteilen dazugewonnen und lag im Jahr 2015 bei einem gesamtschweizerischen Anteil von über 35 Prozent13, wobei es grosse regionale Unterschiede gibt. Die Preisdifferenz zwischen Heizöl Extraleicht Euro und Öko beträgt zurzeit noch ca. 1–3 Prozent.
12 SN EN 181160-2: Mineralölprodukte - Qualitätsrichtlinien für Heizöle - Kennzeichnung
13 Jahresbericht 2015 , Erdöl-Vereinigung, 2016 11/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285