Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
tet, wurde die technische Regel VDI 3670 „Abgasreinigung - Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe“ erarbeitet, die den Begriff konkretisiert und Anforderungen sowie Prüfprozeduren festlegt. Der Geltungsbereich deckt Staubabscheider für den Einsatz bei Einzelraumfeuerungen und bei Kesseln mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kW ab. Es ist davon auszugehen, dass die namhaften Hersteller am europäischen Markt die Konformität mit der VDI 3670 nachweisen, um Zugang zum deutschen Markt zu haben. Mit der vorliegenden Revision der LRV soll in Ziffer 524 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt werden, dass Staubabscheidesysteme dem Stand der Technik entsprechen müssen, sofern sie als Alternative zu einer Abnahmemessung eingebaut werden.
Bei Heizkesseln soll mit der vorliegenden Revision der LRV eine Abnahmemessung mit anschliessender periodischer Messung alle zwei Jahre eingeführt werden (vgl. Artikel 13). Die Abnahmemessung dient dazu, sicherzustellen, dass neu installierte Holzheizkessel korrekt funktionieren und die massgebenden Grenzwerte einhalten. Während bei der Abnahmemessung sowohl Kohlenmonoxid als auch Feststoffe gemessen werden sollen, kann bei den weiteren periodischen Überprüfungen auf die Staubmessung verzichtet werden. Für die Staubmessung sind vereinfachte Messverfahren27 vorgesehen. Solche Messgeräte existieren auf dem europäischen Markt, da sie beispielsweise in Deutschland im Rahmen der dortigen Kontrollen eingesetzt werden.
Absatz 2 äussert sich zur Messung und Beurteilung bei den Kontrollen. Hier soll der erste Satz gestrichen werden, der die für die Beurteilung massgebende Mittelungszeit angibt, da dieser Aspekt bereits in den Messempfehlungen des BAFU detaillierter und feuerungsspezifisch geregelt ist.28 Eine Überarbeitung dieser Messempfehlungen in Zusammenhang mit dieser LRV-Revision ist vorgesehen.
Mit einem neuen Absatz 3 schliesslich wird die Basis für die sogenannte visuelle Kontrolle oder Sichtkontrolle bei Einzelraumfeuerungen geschaffen, bei denen nach Absatz 1 in Zusammenhang mit Anhang 3 Ziffer 22 keine Messung stattfindet. Bereits heute führen etwa die Hälfte der Kantone solche periodischen Sichtkontrollen durch.29 Solche Kontrollen sollen nur bei regelmässig genutzten Einzelraumfeuerungen stattfinden, nicht aber bei solchen, die nie oder nur wenige Male pro Jahr eingefeuert werden. Eine Untergrenze bezüglich des Holzverbrauchs soll nicht in die LRV geschrieben, sondern durch die zuständige Behörde festgelegt werden. Aus Sicht des BAFU liegt sie bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch von etwa einem Ster Holz. Bei den Sichtkontrollen soll das Augenmerk auf dem Zustand der Anlage und den Verbrennungsrückständen liegen, um illegale Abfallverbrennung auszuschliessen. Auch soll der Betreiber erstmalig bzw. bei Bedarf über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen und die korrekte Bedienung der Anlage informiert werden. Die Verwendung genügend trockenen Brennstoffs in für die Feuerung geeigneter Stückigkeit sowie optimales Anzünden und Steuerung der Luftzufuhr sind entscheidend für einen emissionsarmen Betrieb einer handbeschickten Feuerung. Aus diesen Gründen kommt der Betreiberberatung im Rahmen dieser Kontrollen eine grosse Bedeutung zur Vermeidung unnötiger Schadstoffemissionen zu. Auch die deutschen Vorschriften kennen aus diesem Grund eine solche „Erstberatung“ bei der Inbetriebnahme einer Holzfeuerung oder bei einem Betreiberwechsel.
27 An Stelle der aufwendigeren europäischen Referenzverfahren werden bei den vereinfachten Messverfahren für Holzfeuerungen mit einem einzigen Messgerät alle Emissionen bestimmt, wie dies auch bei Öl- und Gasfeuerungen der Fall ist. Eine Prüfung der Messgeräte durch das METAS ist vorgesehen. In Deutschland erfolgen solche Prüfungen nach der VDI 4206 Blatt 2.
28 Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, BAFU, 2013
29 Bericht Feuerungskontrolle 2014 – Vollzugs-Eruierung innerhalb der Kantone, UB Luft im Auftrag des BAFU, 2015 27/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285