Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

der Einsatz von Heizöl Extraleicht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren nur noch – wie Heizöl Mittel und Schwer – in Anlagen ab 5 MW erlaubt sein.

Anhang 3 Ziffer 421 Absatz 1

Das im Jahr 2012 revidierte Göteborg-Protokoll sieht für grosse Ölfeuerungen Emissionsgrenzwerte für Schwefeloxide und Stickoxide nach dem Stand der Technik vor, die teilweise tiefer sind als diejenigen in der aktuell gültigen LRV. Aus diesem Grund sollen in Ziffer 421 die Schwefeloxid-Grenzwerte für Anlagegrössen über 50 MW und diejenigen für Stickoxide über 300 MW gesenkt werden. Zu diesem Zweck soll eine zusätzliche Kategorie von Anlagen grösser als 300 MW geschaffen werden. Es wird davon ausgegangen, dass in der Schweiz keine Anlagen von dieser Anpassung betroffen sind.

Anhang 3 Ziffer 5

Der heute in der LRV vorhandene Titel der Ziffer 5 „Kohle- und Holzfeuerungen“ soll durch die allgemeinere und im Bereich der Normierung übliche Bezeichnung „Feuerungen für feste Brennstoffe“ ersetzt werden. Der neue Titel könnte grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt andere Brennstoffe auch aus nicht-holzartiger Biomasse umfassen. Diese sprachliche Anpassung hat keine materiellen Auswirkungen.

Anhang 3 Ziffer 511 Absätze 1 und 3

Für die gleiche Leistungskategorie der Kohlefeuerungen – soweit solche in der Schweiz noch in Betrieb sind – sollen grundsätzlich vergleichbare Emissionsanforderungen wie für Holzfeuerungen gelten (vgl. Anhang 3 Ziffer 522). Aus diesem Grund soll in Absatz 1 für Kohlefeuerungen bis 70 kW ein Feststoff-Grenzwert von 100 mg/m3 eingeführt werden, während der Grenzwert für Kohlenmonoxid von heute 4000 mg/m3 auf 2500 mg/m3 gesenkt wird. Für Zentralheizungs- und Einzelherde bleibt – wie bei den Holzfeuerungen – ein höherer Kohlenmonoxid-Grenzwert von 4000 mg/m3 bestehen. Letztere Ausnahme wird in einem neuen Absatz 3 formuliert.

Anhang 3 Ziffer 512

Was die Messung und Kontrolle von Kohlefeuerungen anbelangt, sollen dieselben Anforderungen wie für Holzfeuerungen gelten. Mit einem Verweis auf Anhang 3 Ziffer 524 wird sichergestellt, dass die entsprechenden Anforderungen für Holzfeuerungen sinngemäss auch für Kohlefeuerungen Anwendung finden.

Anhang 3 Ziffer 522

Ein zentraler Aspekt der geplanten Revision ist die Anpassung der im Betrieb einzuhaltenden Grenzwerte bei Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung. Als Vorbereitung zur vorliegenden LRV-Revision hat das BAFU einen Bericht zum Stand der Technik bei kleineren Holzfeuerungen erarbeiten lassen.24 In der Studie wurden die Anforderungen an Holzfeuerungen in Deutschland, Österreich und des Qualitätssiegels von Holzenergie Schweiz sowie die zukünftigen Ökodesign-Anforderungen der EU verglichen und beurteilt. Es wurde unterschieden zwischen den Emissionsanforderungen beim Inverkehrbringen und denjenigen für den

24 Luftreinhalte-Verordnung (LRV): Revision Teil Holzfeuerungen – Abklärungen zum Stand der Technik, FHNW und Verenum im Auftrag des BAFU, 2015 24/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285