Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Der drei- bis viermal tiefere Stickstoffgehalt im Ökoheizöl bietet den Vorteil, dass bei der Verbrennung weniger Stickoxidemissionen aus dem Brennstoff entstehen. Das ist lufthygienisch von Bedeutung, da die Stickoxid-Belastung in der Schweiz immer noch zu hoch ist.14 Ein weiterer Vorteil von Ökoheizöl ist, dass weniger Rückstände entstehen, was sich positiv auf die Funktionalität von Bauteilen (z. B. Einspritzdüsen), den Reinigungsaufwand und damit auf den Wirkungsgrad auswirkt, welcher konstant hoch bleibt. Viele Hersteller moderner, kondensierender Feuerungen schreiben denn auch den Einsatz von Ökoheizöl vor. Aber auch bei älteren Brennern können die Emissionen von Stickoxiden durch einen unkomplizierten Brennstoffwechsel vermindert werden. Auch die Schwefeloxid-Emissionen sind bei der Verwendung von Ökoheizöl deutlich tiefer, wenn auch hier kein zusätzlicher Handlungsbedarf mehr besteht, da die Immissionsgrenzwerte schweizweit schon seit Jahren eingehalten werden.
Mit der vorliegenden LRV-Revision soll Ökoheizöl in Feuerungen bis 5 MW zum Standard werden, indem Heizöl Extraleicht Euro nur noch in Anlagen über 5 MW eingesetzt werden darf, in welchen heute auch noch Heizöl Mittel und Schwer verbrannt werden darf.
2.8 Andere flüssige Brennstoffe
Bis anhin war der Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe – also nicht klassischer Heizöle – in Feuerungen unter 350 kW Feuerungswärmeleistung nicht möglich. Bei Feuerungsbetreibern und Anbietern von Brennstoffen besteht jedoch unter anderem aus Gründen des Klimaschutzes zunehmend das Interesse, solche Brennstoffe einsetzen zu dürfen. Aus diesem Grund soll die LRV in diesem Bereich gelockert werden. Wenn ein Brennstoff die Anforderungen an „andere flüssige Brennstoffe“ nach Anhang 5 Ziffer 13 erfüllt, seine Qualität bezüglich der relevanten Parameter in einer Norm (oder allenfalls einer Regel) festgelegt ist und wenn mit einem durch die Behörden begleiteten Messprogramm nachgewiesen ist, dass er unproblematisch in einem bestimmten Feuerungstyp verbrannt werden kann, so darf er auch in kleineren Anlagen eingesetzt werden. Mit der vorliegenden LRV-Revision sollen zudem zwei verbreitete biogene Brennstoffe dem Heizöl Extraleicht Öko gleichgestellt werden: Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester (nach EN 1421415, „Biodiesel“) sollen in Feuerungen unter 350 kW verwendet werden dürfen, ohne dass der sonst für andere flüssige Brennstoffe geforderte Nachweis noch erbracht werden müsste.
2.9 Emissionsbegrenzungen für Stoffe nach Anhang 1 LRV
Anhang 1 der LRV legt allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen für eine Vielzahl von Stoffen fest. Im Wesentlichen sind die Stoffe gruppiert nach anorganischen, organischen und krebserzeugenden Verbindungen. Diese Stoffklassierung in der LRV erfolgt aufgrund der Listen der Suva bzw. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zu Grenzwerten am Arbeitsplatz (sog. MAK-Werte16). Innerhalb einer Stoffkategorie legt die LRV Grenzwertklassen von 1 bis 3 bzw. 4 in Abhängigkeit der Gesundheits- und Umweltschädlichkeit eines Stoffes fest, wobei 1 jeweils die strengste Klasse mit dem tiefsten Grenzwert darstellt. Es kommt vor, dass die Schädlichkeit von Stoffen aufgrund neuer Erkenntnisse neu beurteilt und in den MAK-Werte-Listen der Suva bzw. der DFG anders eingestuft wird. Mit der vorliegenden LRV-Revision wird diese Neueinteilung für einige Stoffe gemäss Suva- und DFG-Liste nachvollzogen.
2.10 Kompetenznachweis für Emissionsmessungen
Die Einhaltung der in der LRV festgesetzten Grenzwerte für stationäre Anlagen wird durch Messungen überprüft, die von kantonalen oder von privaten Messstellen durchgeführt werden. Der Bund empfiehlt dafür geeignete Messverfahren. Heute wird in der Schweiz aber kein Nachweis für eine Mindestqualität der Messstellen und damit keine Zulassung für die Durchführung
14 NABEL – Luftbelastung 2015, BAFU, 2016
15 EN 14214: Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren
16 MAK: maximale Arbeitsplatzkonzentration 12/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285