Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

Artikel 20b und 20c

Diese Artikel haben sich bisher lediglich auf Arbeitsgeräte bezogen. Neu müssen alle Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 inklusive Kennzeichnung entsprechen.

Artikel 20d

Diejenigen Feuerungskategorien, die aus Artikel 20 Absatz 1 ausgenommen werden und für die Voraussetzungen zur Inbetriebnahme gelten sollen, werden in einem neuen Artikel 20d aufgeführt. Bei Feuerungen nach Buchstabe a handelt es sich um seriell hergestellte Bauprodukte (Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe), während Buchstabe b (ortsfest gesetzte Grundöfen) nicht serielle Produkte umfasst.

Wie der Nachweis für die Inbetriebnahme dieser Feuerungen zu erfolgen hat, soll im neuen Artikel 20e geregelt werden.

Damit ein nahtloser Übergang zwischen den aktuellen LRV- und den zukünftigen EnV-Vorschriften für das Inverkehrbringen gewährleistet ist und keine Doppelregulierung besteht, wird der Geltungsbereich für die Einzelraumfeuerungen nach Buchstabe a in einem neuen Artikel 42a zeitlich beschränkt (siehe dort).

Für die Regelung der sogenannte Einzelstücke, also individuell und vor Ort gebauter Holzfeuerungen – mit Ausnahme der ortsfest gesetzten Grundöfen – sei auf die Erläuterungen zu Anhang 3 Ziffer 524 verwiesen.

Artikel 20e

In diesem Artikel wird geregelt, wie der Nachweis der Konformität bei denjenigen Feuerungen zu erfolgen hat, die in Artikel 20d (Voraussetzungen für die Inbetriebnahme) aufgeführt sind.

Nach Absatz 1 muss die LRV-Konformität bei Bauprodukten mittels der durch das Bauprodukterecht ohnehin verlangten Leistungserklärung erfolgen, oder – falls darin nicht alle notwendigen Emissionsangaben vorhanden sind – mit einer gleichwertigen Erklärung des Herstellers, die bestätigt, dass die Kohlenmonoxid- und Feinstaubgrenzwerte für die entsprechende Feuerungskategorie nach Anhang 4 LRV eingehalten sind.

Der Nachweis der LRV-Konformität erfolgt bei ortsfest gesetzten Grundöfen ebenfalls über eine Erklärung des Herstellers, die besagt, dass die Feuerung nach der Norm EN 15544 bemessen und gebaut wurde. Es ist nicht mehr notwendig, dass solche Anlagen über ein Geräteschild von feusuisse (ehemals VHP) verfügen.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a

Der Begriff „Arbeitsgeräte“ soll durch „Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor“ ersetzt werden.

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b

Der Begriff „Arbeitsgeräte“ soll sowohl im Titel des Artikels wie auch im Artikel selbst durch „Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor“ ersetzt werden.

17/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285