Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Die LRV-Revision sieht Lockerungen in den Bereichen der Gasfeuerungskontrolle, des Handels mit Feuerungen sowie bei alternativen flüssigen Brennstoffen vor. Insbesondere Betreiber von Gasfeuerungen können von niedrigeren Kosten profitieren, da sie nur noch alle vier Jahre eine Feuerungskontrolle durchführen lassen müssen. Die Kosteneinsparung beträgt kumuliert über 10 Jahre rund 70 Mio. CHF.
Über die Gesamtwirtschaft gesehen werden die Auswirkungen der LRV-Revision auf Wertschöpfung und Beschäftigung als vernachlässigbar beurteilt. Denn soweit für Kontrollen und Sanierungen Kosten für Anlagenbetreiber entstehen, entstehen bei Feuerungskontrolleuren und Anlagenherstellern zusätzliche Umsätze und damit Wertschöpfung und Beschäftigung.
Als ebenfalls gering werden die sozialen Verteilungswirkungen der LRV-Revision erachtet. Die Massnahmen betreffen sowohl Besitzer von Holzfeuerungen als auch von Öl- und Gasfeuerungen. Insofern dürfte zwar die ganze Bevölkerung in der einen oder anderen Form betroffen sein. Allerdings sind die dadurch entstehenden jährlichen Zusatzkosten in einer Grössenordnung, die die Wohnkosten für Haushalte (Eigentümer und Mieter) kaum beeinflussen.
Kompetenznachweis für Messstellen
Die Geschäftsstelle zur Organisation der Zulassungen von Messstellen soll primär gemäss Verursacherprinzip finanziert werden. Deren Aufgaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie im Bereich der Ringkontrollen sollen durch Teilnahmegebühren gedeckt werden. Die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Zulassungen soll über Kantonsbeiträge geschehen. Den Kantonen wird empfohlen, ihre Beiträge von insgesamt rund 300‘000 CHF pro Jahr über eine Gebühr auf die schweizweit jährlich rund 4‘100 Emissionsmessungen zu dekken. Eine Emissionsmessung dürfte sich dadurch um wenige Prozent verteuern.
Maschinen und Geräte
Für die Halter oder Betreiber von Baumaschinen entfällt der Nachweis der Konformität mit der LRV. Bei Maschinen, welche nicht bereits vom Hersteller in der entsprechenden Ausführung geliefert werden konnten, fielen dabei neben dem administrativen Aufwand Kosten von mehreren tausend Franken für die Nachrüstung eines Partikelfilters an. Diese Aufwände entfallen künftig, da nur noch die in der EU geltenden Anforderungen eingehalten werden müssen.
Analog zu Maschinen mit Strassenzulassung sowie Baumaschinen müssen Halter oder Betreiber von Maschinen und Geräten alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. In der Regel kann dies im Rahmen des ohnehin stattfindenden Service der Maschine durch den Halter oder Betreiber selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle (z. B. Händler oder Werkstatt) durchgeführt werden. Für Maschinen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von 19 kW bis 560 kW ist im Rahmen dieser Abgaswartung auch eine Emissionsmessung vorgesehen. Die Emissionsmessung an sich (ohne Service der Maschine) kostet etwa 150 CHF. Diese Kosten fallen ab der Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ zusätzlich an, wobei bei Maschinen mit Strassenzulassung sowie bei Baumaschinen bereits heute eine Abgaswartung inklusive Emissionsmessung vorgeschrieben ist.
Bisher gelten für Maschinen und Geräte ohne Strassenzulassung, welche nicht auf Baustellen eingesetzt werden, die allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 LRV sowie die Anforderungen bezüglich Emissionsmessungen und –kontrollen gemäss Artikel 13 LRV. Diese Vorschriften sind in der Praxis schwierig in der Anwendung und werden von den Kantonen teilweise nicht einheitlich vollzogen. Mit der vorliegenden Änderung für Maschinen und Geräte gelten ab der Einführung der Abgasnorm „Stufe V“ einheitliche Vorschriften für alle Maschinen und Geräte, unabhängig des Einsatzortes.
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