Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

diese Geräte. Der Stickoxid-Grenzwert von 80 mg/m3 soll neu auch für atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW gelten. Die übrigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickoxide und Ammoniak sollen unverändert beibehalten werden.

Entsprechend den Anforderungen des im Jahr 2012 revidierten Göteborg-Protokolls werden in einem neuen Absatz 2 für sehr grosse Gasfeuerungsanlagen über 50 MW Grenzwerte für Staub, Schwefeloxide und Stickoxide nach dem Stand der Technik festgelegt.

Anhang 3 Ziffer 62 Absatz 3

Anstelle eines Verweises auf die Buchstaben e (Gas-Speicherwassererwärmer; Buchstabe f in der aktuellen LRV) und f (Gas-Durchflusswassererwärmer; Buchstabe g in der aktuellen LRV) in Artikel 20 Absatz 1 sollen die beiden Bezeichnungen der Feuerungstypen explizit aufgeführt werden. Dies dient dem besseren Verständnis, für welche Feuerungen die Ausnahme nach Ziffer 62 Absatz 3 gilt.

Anhang 3 Ziffer 63

Siehe Erläuterungen zu Anhang 3 Ziffer 414 oben.

Anhang 3 Ziffer 7 Absatz 3

Bis anhin untersagte die LRV die Verwendung anderer flüssiger Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 in Ölfeuerungen mit einer Leistung von weniger als 350 kW. Beispielsweise aus Gründen des Klimaschutzes besteht jedoch das Interesse, einige biogene Brennstoffe auch in kleineren Feuerungen einsetzen zu dürfen. Sofern gewisse Qualitätskriterien erfüllt sind und nicht höhere Emissionen entstehen als bei Heizöl, steht diesem Anliegen aus Sicht der Luftreinhaltung nichts entgegen. Deshalb soll das grundsätzliche Verbot mit der vorliegenden Revision durch eine Lösung ersetzt werden, die mehr Flexibilität erlaubt.

In Ziffer 7 Absatz 3 sollen zwei Bedingungen festgelegt werden, bei deren Einhaltung andere flüssige Brennstoffe auch in Feuerungen unter 350 kW Feuerungswärmeleistung eingesetzt werden dürfen. Einerseits muss ein solcher Brennstoff in Bezug auf die relevanten Eigenschaften normierte Qualitätsanforderungen erfüllen. Dabei kann es sich um eine bereits bestehende Norm oder Normenreihe handeln oder es kann eine neue Norm oder Regel erarbeitet werden. Dies dient der Standardisierung und stellt sicher, dass Konsistenz und Zusammensetzung gleichbleibend sind, was eine Voraussetzung für eine unproblematische Verbrennung ist. Mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms (in der Regel durch eine kantonale Luftreinhaltefachstelle unter Einbezug des BAFU) muss zudem gezeigt worden sein, dass sich der Brennstoff im dafür vorgesehenen Feuerungstyp unter Einhaltung der massgebenden Grenzwerte und ohne relevante Emissionen anderer Schadstoffe verbrennen lässt. Andere flüssige Brennstoffe, für die dieser Nachweis erbracht wurde, dürfen dann in den entsprechenden Feuerungstypen auch unter 350 kW verwendet werden.

Anhang 4 Ziffer 1

Hier wird der mit der vorliegenden LRV-Revision neu eingeführte Artikel 20d ergänzt und der Begriff „Arbeitsgeräte“ durch „Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor“ ersetzt.

Anhang 4 Ziffer 211

Die Änderungen an Artikel 20 (Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen) sowie die Einführung von Artikel 20d (Voraussetzungen für die Inbetriebnahme) sollen

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