Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
1 Ausgangslage
1.1 Stand der Technik
Nach Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Grundsatz folgend richten sich die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) nach dem Stand der Technik. Wenn der technologische Fortschritt es ermöglicht, die Emissionen von Feuerungen und anderer stationärer Anlagen zu verringern, sollen die entsprechenden Grenzwerte in der LRV angepasst werden. Damit stellt die Verordnung sicher, dass bessere, verfügbare Technik bei der Erstellung neuer Anlagen tatsächlich eingesetzt und mit der Zeit auch bei bestehenden Anlagen nachgerüstet wird. Dies führt zu einer fortschreitenden Verringerung des Schadstoffausstosses in die Luft.
1.2 Aktionsplan Feinstaub
Im Januar 2006 hatte das UVEK den Aktionsplan Feinstaub lanciert mit dem Ziel, die gesundheitsschädigenden Russ- und Feinstaubemissionen aus Strassenverkehr, Holzfeuerungen und aus industriellen und gewerblichen Anlagen mit einem Bündel verschiedener Massnahmen zu reduzieren.1 Feinstaub besteht aus winzigen Partikeln, die tief in die Lunge eindringen und zu Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie zu Lungenkrebs führen können. Zur Umsetzung erster Massnahmen bei Holzfeuerungen wurde in der Folge am 4. Juli 2007 die LRV revidiert: Für Feuerungen bis 350 kW Feuerungswärmeleistung wurde zur Verbesserung ihrer Qualität ein Nachweis der Konformität mit den entsprechenden europäischen Normen eingeführt und für automatische Holzfeuerungen über 70 kW wurden die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) verschärft. Für kleinere Holzfeuerungen wurde zum damaligen Zeitpunkt auf die Festlegung eines Feinstaubgrenzwerts und auf eine Senkung des Grenzwerts für Kohlenmonoxid verzichtet2.
1.3 Emissionen von Holzfeuerungen
In den letzten Jahren hat sich die Verbrennungsqualität aufgrund konstruktiver Optimierungen bei Holzheizkesseln unter 70 kW und bei Einzelraumfeuerungen wie Kaminöfen, Cheminées etc. laufend verbessert. Dazu beigetragen haben die erhöhten Anforderungen an solche Anlagen, die in Deutschland – einem wichtigen Markt innerhalb der EU – im Jahr 2010 eingeführt wurden. Mit der Novellierung der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) wurden in zwei Stufen neue Grenzwerte eingeführt. Die zweite Stufe, die seit dem 1. Januar 2015 gilt, sieht für solche Feuerungen deutlich strengere Anforderungen vor als die aktuell in der Schweiz gültigen Grenzwerte. Da Holzfeuerungen proportional zur gewonnenen Energiemenge nach wie vor sehr viel mehr Emissionen an Feinstaub und organischen Schadstoffen verursachen als etwa Öl- oder Gasfeuerungen, besteht hier aus Sicht der Luftreinhaltung weiterhin Handlungsbedarf. Der Anteil der Holzfeuerungen am gesamten Feinstaubausstoss aller Quellen in der Schweiz bewegt sich zwischen 10 und 15 Prozent, wobei etwa die Hälfte davon aus kleinen Holzfeuerungen stammt. Je nach Ort und Jahreszeit kann der Beitrag dieser Anlagen zur Luftbelastung deutlich höher liegen.3 Eine Anpassung der LRV-Vorschriften im Bereich der Holzfeuerungen bis 70 kW drängt sich deshalb auf und stellt einen wichtigen nächsten Schritt im Zuge des Aktionsplans „Feinstaub“ dar.
1.4 Bauprodukterecht und europäische Ökodesignvorschriften
Mit der Totalrevision des schweizerischen Bauprodukterechts, das am 1. Oktober 2014 in Kraft trat, wurde das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der Schweiz in Übereinstimmung mit
1 Medienmitteilung vom 16. Januar 2006 zum Aktionsplan Feinstaub
2 Der bereits bestehende CO-Grenzwert von 4‘000 mg/m3 für Holzfeuerungen von 20 bis 70 kW wurde auf den Leistungsbereich unter 20 kW ausgedehnt.
3 Holzfeuerungen: eine bedeutende Quelle von Feinstaub in der Schweiz, PSI/Empa/FHNW, 2013 3/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285