Bericht LRV EnV

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV

auch in dieser Ziffer nachgeführt werden. Dazu werden die in den Klammern referenzierten Buchstaben der entsprechenden Artikel angepasst. Die Kategorie der Ölverdampfungsbrenner nach EN 1 wird aus der Tabelle entfernt, da für diese zurzeit aufgrund der Bauproduktegesetzgebung keine Vorschriften zum Inverkehrbringen nach LRV mehr gelten (vgl. Kapitel 1.4). Mit Inkrafttreten der geänderten LRV und EnV (vgl. Kapitel 5.1) sind die Vorschriften für diese Öl-Geräte nur noch in letzterer abgebildet.

Anhang 4 Ziffer 212

In dieser Ziffer sind die massgebenden europäischen Normen aufgeführt, deren lufthygienische Anforderungen bis anhin beim Inverkehrbringen von Heizkesseln und Einzelraumfeuerungen in der Schweiz nachgewiesen sein mussten. Drei Normen von verbreiteten Feuerungstypen haben bislang gefehlt:

- EN 15250: Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren

- EN 15270: Pelletbrenner für kleine Heizkessel - Definitionen, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

- EN 15544: Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen - Auslegung

Für die Übergangszeit, bis alle Anforderungen für seriell hergestellte Feuerungen von der LRV in die EnV überführt wurden (siehe Ziffer 5, Änderung anderer Erlasse), sollen diese Normen in der LRV ergänzt werden. Die Anforderungen für die Pelletbrenner (EN 15270) sind beim Inverkehrbringen nachzuweisen, während diejenigen für die Speicherfeuerstätten (EN 15250) und für Grundöfen (EN 15544) bei der Inbetriebnahme nachgewiesen sein müssen.

In der Tabelle in Ziffer 212 kann auf die Unterscheidung der Grenzwertbestimmungen ab 1. Januar 2008 bzw. ab 1. Januar 2011 verzichtet werden. Es sind nur noch die aktuellen Grenzwerte relevant.

Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 2bis

Bei Baumaschinen, welche den Anforderungen von Anhang 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 (Abgasnorm „Stufe V“) entsprechen, gelten die Anforderungen der LRV an Baumaschinen (Abs. 1 und 2) als erfüllt.

Anhang 4 Ziffer 41

Anstatt wie bisher nur Arbeitsgeräte müssen neu alle Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Diese Maschinen und Geräte können dadurch von den Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 LRV ausgenommen werden.

Anhang 4 Ziffer 42

Der Halter oder Betreiber von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Diese Regelung gilt bis anhin nur für Baumaschinen und soll nun auf alle Maschinen und Geräte ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck soll eine Vollzugsempfehlung erarbeitet werden, in der die Anforderungen bezüglich der Abgaswartung beschrieben sind. Für Maschinen und Geräte der Abgasnorm „Stufe V“ mit Kompressionszündung und einer Leistung von 19 kW bis 560 kW ist dabei auch eine Messung der Feststoffpartikelemissionen vorgesehen.

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