Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Hohe eingesetzte Anteile von mehr als 50 Prozent Recyclingasphalt sind heute eher selten. Zur Schliessung der Stoffkreisläufe wird jedoch in Zukunft mit höheren Recyclinganteilen gerechnet. Der Recyclinganteil hat beim heutigen Stand von Ausrüstung und Betrieb der Anlagen einen wesentlichen Einfluss auf das Emissionsverhalten. Um die Recyclingquote nicht ungünstig zu beeinflussen, sollen daher bei Anlagen mit hohem Recyclinganteil alle technischen und betrieblichen Minderungsmassnahmen ausgeschöpft werden und wo nötig im Einzelfall ein milderer Grenzwert festgelegt werden können.
Anhang 2 Ziffer 147
Aufgrund der grossen Abluftvolumenströme können Asphaltmischanlagen erhebliche Emissionen bewirken und insbesondere lokal eine wichtige Quelle von Schadstoffen darstellen. Der Betrieb der Anlagen mit einer grossen Produktpalette sowie der Betrieb im Batch-Verfahren mit häufigen Ein- und Ausschaltvorgängen erschweren zunehmend die Beurteilung der Anlagen durch die Kantone anhand der heute üblichen Kurzzeitmessungen alle drei Jahre. In Deutschland ist die Überwachung bei neuen grösseren Anlagen bereits Pflicht und die Umsetzung bei bestehenden Anlagen in Vorbereitung. In der Schweiz soll die Überwachung bei den rund 15 grössten Anlagen eingeführt werden, da bei diesen Anlagen eine grössere Umweltrelevanz sowie eine bessere wirtschaftliche Tragbarkeit besteht. Die kontinuierlich zu messende Zielgrösse ist Gesamt-C. Nicht ausgeschlossen sind indirekte Ansätze der Überwachung von Gesamt-C mittels einer Messung von Kohlenmonoxid oder gleichwertiger Lösungen. Für die Feststellung, ob die Schwelle der Jahresproduktion von 100‘000 t Asphalt erreicht wird, sind alle Produkte mit einzuschliessen, auch solche ohne Einsatz von Recyclingasphalt. Ausgenommen sind aber Anlagen mit kleinerer Produktion sowie Anlagen, die ausschliesslich mit Neumineral ohne Einsatz von Recyclingasphalt produzieren.
Für allfällige Sanierungen bestehender Anlagen ist eine Sanierungsfrist von 10 Jahren vorgesehen, wobei Erleichterungen nach Artikel 11 LRV nicht ausgeschlossen sind.
Anhang 2 Ziffer 291
Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure sieht das revidierte Göteborg-Protokoll Stickoxidgrenzwerte von 190 mg/m3 für bestehende und von 160 mg/m3 für neue Anlagen vor. Damit diese Vorschrift nach dem Stand der Technik auch in der LRV abgebildet ist, wird in Anhang 2 eine neue Ziffer 29 eingeführt, die besagt, dass die Emissionen von Stickoxiden bei der Salpetersäureherstellung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3. Dieser Grenzwert ist für bestehende Anlagen vorgesehen, während bei Neuanlagen von einem Grenzwert von 160 mg/m3 auszugehen ist. In der Schweiz ist eine Anlage von dieser Neuregelung betroffen. Sie verfügt bereits heute über ein SCR-System20 zur Entstickung und sollte den neuen Grenzwert einhalten können.
Anhang 2 Ziffer 514
Für die landwirtschaftliche Tierhaltung soll eine neue Ziffer eingeführt werden, die den allgemeinen vorsorglichen Emissionsgrenzwert für Ammoniak nach Anhang 1 LRV als nicht anwendbar erklärt, da zur Frischluftversorgung der Tiere zwingend die Stallluft verdünnt werden muss. Auch für geschlossene Ställe mit gefasster Abluft sollen stattdessen im Einzelfall die Emissionen durch die Behörde begrenzt werden. Mit der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft21 wurde der Stand der Technik im Sinne einer Richtlinie bereits definiert. Bei
20 SCR: Selective Catalytic Reduction
21 Modul Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW, 2012 20/37 054.11-00003/00006/00002/Q074-0285