Bericht LRV EnV
Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung LRV
Aus diesem Grund sollen die rudimentären Speichervorschriften, die die LRV bis jetzt in Ziffer 523 für handbeschickte Heizkessel nur für den Fall vorschreibt, dass diese bei 30 Prozent Last die Grenzwerte nicht einhalten, erweitert werden. Es sollen Mindestvolumina für die Speichergrösse für handbeschickte und automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung festgelegt werden. Erstere sollen im Wesentlichen die von einer Holzcharge abgegebene Wärmemenge aufnehmen können, während für letztere ein Volumen von 25 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung vorgegeben wird. Pelletfeuerungen unter 70 kW werden von der Speichervorschrift ausgenommen, da hier eine starke Entwicklung stattfindet und modulierende Anlagen auch bei Teillast emissionsarm betrieben werden können.
Bei Mehrkesselanlagen ist es nicht notwendig, dass der Pufferspeicher auf die Gesamtleistung dimensioniert ist, da in solchen Fällen die einzelnen Feuerungen entsprechend dem Wärmebedarf gestaffelt betrieben werden können. Aus diesem Grund können hier kleinere Speicher vorgesehen werden. Dies soll im Einzelfall durch die Vollzugsbehörde festgelegt werden, wobei als Massstab die Vorgaben von „QM Holzheizwerke“ dienen können.26
Bei grösseren Anlagen über 500 kW Nennwärmeleistung wird auf eine Speicherregelung verzichtet, da es sich dabei oft um Nahwärmenetze handelt oder die Betreiber aufgrund der Grösse aus ökonomischer Sicht an einem optimalen Betrieb der Anlage interessiert sind.
Anhang 3 Ziffer 524
Ziffer 524 regelt die periodische Kontrolle oder Messung bei Holzfeuerungen. Diese Ziffer ist insbesondere in Zusammenhang mit Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 3 Ziffer 22 zu lesen. Bis anhin sah die LRV vor, dass sowohl bei Einzelraumfeuerungen wie auch bei Holzheizkesseln unter 70 kW Feuerungswärmeleistung in der Regel weder eine Abnahme- noch eine periodische Messung durchgeführt wurden.
Bei seriell produzierten Einzelraumfeuerungen, die aufgrund des Bauprodukterechts mit einer Leistungserklärung in Verkehr gebracht werden müssen und bei denen die Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Anhang 4 Ziffer 212 LRV mittels ebendieser Leistungserklärung oder allenfalls einer zusätzlichen, vergleichbaren Erklärung nachgewiesen ist, soll keine Abnahmemessung durch die Behörde durchgeführt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit von Artikel 20d Buchstabe a per 31. Dezember 2021 und der damit verbundenen Aufhebung der Anforderungen nach Anhang 4 LRV sind als gleichwertige Erklärungen des Herstellers die Konformitätsdokumente nach EnV zu verstehen (vgl. Ziffer 5.1). Ebenso soll keine Abnahmemessung vorgenommen werden bei ortsfest gesetzten Grundöfen, für die der Hersteller bzw. Ofenbauer in einer Erklärung bestätigt, dass der Ofen nach der Auslegungsnorm EN 15544 berechnet bzw. dimensioniert und gebaut wurde.
Bei Einzelraumfeuerungen, bei denen diese Nachweise nicht vorliegen oder nicht vorliegen können (weil es sich um individuell gefertigte Einzelstücke handelt), ist die Feuerung mit einem Staubabscheidesystem nach dem Stand der Technik auszurüsten. Falls dies nicht gewünscht oder nicht möglich ist, soll zwingend eine Abnahmemessung durchgeführt werden, bei der die Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 522 nachgewiesen wird. Bei einer solchen Messung sollen sowohl die Kohlenmonoxid- als auch die Staubemissionen überprüft werden.
Wird bei einer Einzelraumfeuerung ein Staubabscheidesystem installiert, um eine Abnahmemessung zu vermeiden, so ist es wichtig, dass ein solches Gerät eine genügende Abscheideleistung aufweist und damit effektiv Staubpartikel aus dem Abgasstrom zurückhält. Was solche Systeme zur Staubminderung anbelangt, verlangt die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung in Deutschland seit der Novellierung von 2010, dass diese dem Stand der Technik entsprechen müssen. Da in der Verordnung nicht genauer spezifiziert wurde, was das konkret bedeu-
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