Vorlage

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

a. den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig;

b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten vollumfänglich.

3Der Bundesrat regelt die Kostentragung eines allfälligen Pilotprojekts eines mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems (Art. 20 Abs. 8); dabei hält er sich an folgende Grundsätze:

a. Die Kosten tragen die am Pilotprojekt beteiligten Kantone und Dritten.

b. Bei Realisierung des Systems vergütet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten der zentralen Komponenten.

Art. 26 Weitere Kosten

1Der Bund trägt die Kosten für:

a. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);

b. die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);

c. das Einsatzmaterial für interkantonale ABC-Stützpunkte der Kantone (Art. 12 Abs. 3);

d. die eigenen Aufwendungen bei der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).

2Der Bundesrat regelt die Tragung der Kosten der Ausbildung im Bevölkerungsschutz nach Artikel 22.

3. Titel: Zivilschutz

1. Kapitel: Aufgaben

Art. 27

1Der Zivilschutz sorgt bei Grossereignissen, bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei bewaffneten Konflikten für:

a. den Schutz der Bevölkerung;

b. die Betreuung schutzsuchender Personen;

c. die Unterstützung der Führungsorgane;

d. die Unterstützung der Partnerorganisationen, insbesondere des Rettungswesens und des Gesundheitswesens, bei der sanitätsdienstlichen Versorgung;

e. den Schutz der Kulturgüter.

2Er kann eingesetzt werden für:

a. präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;