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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

Art. 7 Führung

1Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination im Falle von Katastrophen und Notlagen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen für deren Bewältigung er zuständig ist sowie bei bewaffneten Konflikten.

2Er kann im Einvernehmen mit den Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.

3Das Führungsorgan des Bundes im Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Er hat folgende Aufgaben:

a. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie weiterer Stellen und Organisationen;

b. Sicherstellung der Führungsfähigkeit;

c. Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;

d. Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;

e. Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen.

4Der Bundesrat legt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz fest; er kann dabei insbesondere auch die Mitarbeit der Kantone und Dritter im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen.

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

1Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.

2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der kritischen Infrastrukturobjekte und aktualisiert dieses periodisch.

3Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen, insbesondere derjenigen von nationaler Bedeutung und arbeitet zu diesem Zweck mit den Betreiberinnen zusammen.

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation

1Das BABS ist zuständig für die Systeme:

a. zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren;

b. zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall;

c. zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall.

2Es betreibt ein technisches System zur Alarmierung der Bevölkerung.

3Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.