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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
Art. 13 Forschung und Entwicklung
1Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2Es unterstützt die nationale und die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.
3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter
Art. 14 Allgemeine Aufgaben
1Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und weiterer Stellen und Organisationen.
2Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 15 Führung
Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
a. Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Ereignisbewältigung bei Katastrophen und in Notlagen;
b. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie weiterer Stellen und Organisationen;
c. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 16 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation
1Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung sicher.
2Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher.
Art. 17 Wasseralarmsystem
1Die Werkeigentümerinnen von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, soweit diese nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 sind.
2Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme, an die notwendigen baulichen Einrichtungen und die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung fest.