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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

a. als ordentliche Wiederholungskurse;

b. als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft;

c. für Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen.

4Wiederholungskurse, die als Instandstellungsarbeiten erfolgen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Katastrophe abgeschlossen sein. Die Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden.

5Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden, sofern sie nicht als Einsatz zugunsten der Gemeinschaft oder Instandstellungsarbeiten erfolgen.

6Der Bundesrat legt fest:

a. die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten;

b. die Kriterien zur Verlängerung der Frist nach Absatz 4.

Art. 57 Zuständigkeiten des BABS in der Ausbildung

1Das BABS schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.

2Es ist zuständig für:

a. die zentrale Führungsausbildung der Offiziere;

b. die Fachausbildung von Kader sowie Spezialisten und Spezialistinnen;

c. die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, die dem Bund zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.

3Es kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren.

4Es ermöglicht Angehörigen von Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.

5Es regelt:

a. die Inhalte der Zivilschutzausbildung;

b. die Voraussetzungen zur Verkürzung von Ausbildungsdiensten.

Art. 58 Ausbildung von Lehrpersonal

1Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.

2Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.

3Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.