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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
Art. 59 Ausbildungsinfrastruktur
Das BABS betreibt ein Ausbildungszentrum.
Art. 60 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren
1Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so sind Bundesbeiträge, die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz10 geleistet worden sind, zurückzuerstatten.
2Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten; ausgenommen sind Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sofern das Land nach der Aufhebung gewinnbringend veräussert wird.
3Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren.
5. Kapitel: Schutzbauten
1. Abschnitt: Schutzräume und Ersatzbeiträge
Art. 61 Grundsatz
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes bereitzustellen.
Art. 62 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht
1Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so haben die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Sind genügend Schutzplätze erstellt, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
2Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
3Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.
4Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
5Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.
10 AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14