Vorlage
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
5Die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sind für ihre dezentralen Komponenten des Systems zuständig, insbesondere für ihre elektronischen Lagedarstellungssysteme, soweit nicht der Bund oder die Kantone dafür zuständig sind.
6Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.
7Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
8Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über Einstellung oder Ablösung des Systems.
5. Kapitel: Ausbildung
Art. 22
1Der Bund koordiniert die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und:
a. den Führungsorganen;
b. der Armee;
c. weiteren Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 2.
2Das BABS stellt das Ausbildungsangebot für die Grundausbildung und die Weiterbildung der kantonalen Führungsorgane sicher.
3Es stellt die Ausbildung für den Betrieb der Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
4Es kann mit den Kantonen, Dritten und den zuständigen Behörden des grenznahen Auslandes die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren. Für Ausbildungen und Übungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.
5Das BABS kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
6Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
7Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich der Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
6. Kapitel: Finanzierung
Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
1Der Bund trägt die Kosten für: