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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
b. Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;
c. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
2. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Personenkreis, Dauer, Rekrutierung Entlassung und Ausschluss
Art. 28 Schutzdienstpflichtige Personen
Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und die nicht:
a. militär- oder zivildienstpflichtig sind;
b. die Rekrutenschule absolviert haben;
c. mindestens so viele Diensttage Militärdienst und Zivildienst geleistet haben, wie eine Rekrutenschule dauert;
d. Wohnsitz im Ausland haben.
Art. 29 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:
a. die Mitglieder des Bundesrates;
b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
c. die Mitglieder der Bundesversammlung;
d. die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte;
e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
Art. 30 Dauer
1Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Beginn des Jahres, in dem die Pflichtigen 19 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt werden, zu erfüllen.
2Sie dauert zwölf Jahre.
3Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 25 Jahre alt werden.
4Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.