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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
6Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.
7Für Schutzanlagen, die technisch oder personell nicht betrieben werden können, trägt der Bund weder die anerkannten Mehrkosten noch richtet er den jährlichen Pauschalbeitrag aus.
8Der Bund kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.
9Er beteiligt sich nicht an:
a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund;
b. kantonalen und kommunalen Gebühren;
c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.
10Der Bundesrat legt fest:
a. die Voraussetzungen zur Übernahme oder Verweigerung der anerkannten Mehrkosten nach den Absätzen 2, 4 und 5 sowie zur Ausrichtung oder Verweigerung des Pauschalbeitrags nach Absatz 6 und regelt das Verfahren;
b. die Höhe der anerkannten Mehrkosten und des Pauschalbeitrags; dabei kann er die anerkannten Mehrkosten pauschal festlegen;
c. die Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
11Das BABS kann für die den Kantonen für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft von nationaler Bedeutung vergüteten Kosten Pauschalen pro schutzdienstleistende Person festlegen.
Art. 92 Kantone
Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nicht der Bund nach Artikel 91 trägt, insbesondere die Kosten für:
a. Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
b. Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 57 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart;
c. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für deren Beschaffung anfallenden Kosten nach Artikel 76 Absatz 2;
d. Investition, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt desjenigen Teils des PISA, der zur Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen dient.