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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
5Der Bundesrat legt fest, was die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.
6Er regelt das Kontrollverfahren; dabei legt er insbesondere fest, bis wann eine allfällige Anweisung des BABS nach Absatz 3 spätestens zu erfolgen hat.
3. Kapitel: Pflichten und Rechte von Dritten
Art. 48 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
1Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.
2Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.
Art. 49 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
1Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.
2Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.
Art. 50 Versicherung von Einzelpersonen durch die Militärversicherung Wer beim Einsatz des Zivilschutzes Hilfe leistet, ist nach dem MVG9 versichert.
4. Kapitel: Ausbildung
Art. 51 Zuständigkeit der Kantone
Die Kantone sind für die Ausbildung zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 52 Grundausbildung
1Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens in dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden.
2Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage.