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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
4. Titel: Personendaten
Art. 93 Bearbeitung von Daten
1Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 34) und der Kontrollaufgaben (Art. 47) Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im PISA. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile:
1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion,
2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.
2Es bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpotenzials.
3Die Kantone können die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere können sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.
4Die Daten nach Absatz 3 werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.
5Das BABS und die Kantone sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben die AHV-Versichertennummern der Personen, über die sie Daten bearbeiten, systematisch zu verwenden.
Art. 94 Bekanntgabe von Daten
1Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit die Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.
2Sie geben zudem der Militärversicherung die Daten weiter, die diese für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG16 benötigt.
3Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.
4Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Daten des PISA bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
16 SR 833.1