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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS
Art. 95
1Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 96 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Kantonen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben
Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.
Art. 98 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.
Art. 99 Übergangsbestimmung
Der Bund kann den Kantonen die technische Nachrüstung ihrer nach 2012 beschafften Sendeanlagen des mobilen Sicherheitsfunksystems (Art. 18 und 23) mittels zinslosem Darlehen vorfinanzieren, sofern damit der Parallelbetrieb verkürzt werden kann und diese Lösung insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Kantone zahlen die Vorfinanzierung bis spätestens 2028 zurück.
Art. 100 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.