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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526.
Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19597 über den Wehrpflichtersatz sämtliche im Rahmen ihrer Schutzdienstpflicht geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.
Art. 42 Versicherung
Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung (MVG) versichert.
Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen
Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 52–56 dürfen insgesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 44 Pflichten
1Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
2Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. In Kaderfunktionen haben sie auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
3Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat legt Art und Umfang der Meldepflichten fest.
4Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.
3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung
1Das Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft erfolgt durch die Kantone.
2Das Aufgebot für Instandstellungsarbeiten erfolgt durch die Kantone.
3Die Kantone regeln das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 31 und 52–56.
6 SR 834.1
7SR 661