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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems;
b. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt von Sendeanlagen des Bundes und von deren Infrastrukturen;
c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
2Die Kantone tragen die Kosten für:
a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c. die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen;
d. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
3Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung von Sendeanlagen der betroffenen Teilnetzbetreiber fest.
4Die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
5Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone oder Dritte Mehrkosten, die sie aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung oder dem Werterhalt beim Bund verursachen, zu tragen haben.
Art. 24 Alarmierungssystem, Ereignisinformation und Notfallradio
1Der Bund trägt die Kosten für das Alarmierungssystem, die Ereignisinformation und das Notfallradio.
2Die Werkeigentümerinnen von Stauanlagen tragen die Kosten der zum Wasseralarmsystem gehörenden Einrichtungen.
Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges
Sicherheitskommunikationssystem und nationales
Lageverbundsystem
1Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für:
a. die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich;
b. den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig.
2Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für: