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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

8. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 78 Grundsätze

1Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.

2Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört.

3Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.

4Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.

5Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit andern Partnerorganisationen nach Artikel 3 und der Armee richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

6Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar.

Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung

1Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene ersucht, muss Bund, Kantone und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.

Art. 80 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen

und Gemeinden

1Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.

2Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

3Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.