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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 81 Bemessung der Entschädigung

1Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR)14 sinngemäss.

2Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.

Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen.

2Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten ihnen Bund, Kantone und Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus.

3Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 83 Verjährung

1Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 77 und 81 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

2Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 79 Absatz 1 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

3Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese.

4Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135–142 OR15 sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

14 SR 220

15 SR 220