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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 36 Personalpool

1Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.

2Sie können bei Bedarf einem Kanton oder dem Bund zur Verfügung gestellt und dort eingeteilt werden.

3Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

1Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er regelt das Verfahren.

3Das BABS regelt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung und für eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz. Es bestimmt die berechtigten Partnerorganisationen.

Art. 38 Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

1Schutzdienstleistende haben Anspruch auf:

a. Sold;

b. unentgeltliche Verpflegung;

c. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;

d. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.

2Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ansprüche nach Absatz 1. Er kann festlegen, dass das Aufgebot als Fahrberechtigung für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gilt.