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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

d. Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab Beginn des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden;

e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 19 Jahre alt werden.

2Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst leisten zu können.

3Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

4Sie werden, wenn sie mindestens drei Jahre Schutzdienst geleistet haben, auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie auch früher entlassen.

5Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, sobald sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

Art. 34 Rekrutierung

1Die Rekrutierung für den Zivilschutz und die Rekrutierung für die Armee werden gemeinsam durchgeführt.

2Nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:

a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955 für die Armee untragbar geworden sind; oder

b. den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.

Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen

1Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.

2Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.

3Schutzdienstpflichtige, die ins Ausland wegziehen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei einer Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind.

4Die Kantone stellen dem Bund zur Erfüllung von Aufgaben der Führungsunterstützung und des ABC-Schutzes, die in der Verantwortung des Bundes liegen, hierfür geeignete Schutzdienstpflichtige in genügender Zahl zur Verfügung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 SR 831.10

5 SR 510.10