Vorlage
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
4Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 57 Absätze 2–4.
5Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
6Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Katastrophen, in Notlagen und im Falle
bewaffneter Konflikte
1Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:
a. bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
b. bei Katastrophen und in Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
c. im Falle bewaffneter Konflikte.
2Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen.
3Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
4Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.
Art. 47 Kontrollaufgaben
1Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
2Das BABS kontrolliert, ob:
a. die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 52–56 sowie die Frist nach Artikel 56 Absatz 4 eingehalten werden;
b. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b sowie die Instandstellungsarbeiten nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe c, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können, mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
3Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 52–56 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
4Das BABS führt die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt werden. Die Kontrolle erfolgt im PISA.