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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
3Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung der technischen Aspekte im Zusammenhang mit den Systemen zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung.
4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten
Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
1Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit und Dritten.
2Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten.
3Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.
5Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.
6Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über Einstellung oder Ablösung des Systems.
Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
1Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem.
2Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems sowie für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten.
3Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4Die Kantone sind zuständig für ihre dezentralen Komponenten des Systems, insbesondere für die Stromsicherheit ihrer Systeme und ihrer Netze, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.
5Die Dritten sind zuständig für ihre dezentralen Komponenten des Systems, insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und die Stromsicherheit ihrer Systeme, soweit nicht der Bund oder die Kantone dafür zuständig sind.