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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

b. Bereitstellungsanlagen;

c. geschützte Sanitätsstellen;

d. geschützte Spitäler.

Art. 67 Regelungen des Bundes

1Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen.

2Er regelt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung bei den Schutzanlagen und legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.

Art. 68 Aufgaben der Kantone

1Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Bedarfsplanung der Kantone bedarf der Genehmigung des BABS.

2Die Kantone sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.

Art. 69 Aufgaben der Spitalträgerschaften

Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Art. 70 Aufhebung

1Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden.

2Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung von Schutzanlagen.

3Werden Schutzanlagen aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 71), so sind die Bundesbeiträge, die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 199412 über den Zivilschutz geleistet worden sind, zurückzuerstatten.

4Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge nach Absatz 3 zurückzuerstatten.

5Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten.

12 AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14