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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 71 Mindestanforderungen

Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten.

Art. 72 Betriebsbereitschaft

Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.

Art. 73 Unterhalt und Werterhalt

1Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten und sichern deren Werterhalt.

2Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und des Werterhalts.

Art. 74 Ersatzvornahme

Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten der Eigentümer, Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen umzusetzen. Die Mieter und Mieterinnen tragen keine Kosten.

Art. 75 Rechtsetzungsdelegation

Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

a. der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung von Schutzbauten;

b. der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung;

c. der Verwendung der Schutzbauten durch Dritte.

6. Kapitel: Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen

Art. 76

1Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:

a. des standardisierten Materials des Zivilschutzes;

b. der Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems;

c. der Ausrüstung und des Materials der Schutzanlagen;