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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
1Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert;
c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
2Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.
3Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. als schutzdienstpflichtige Person:
1. sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen,
2. dienstliche Anordnungen nicht befolgt,
3. die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet,
4. gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 geregelt sind;
b. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;
c. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
4Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.
5Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
6Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
1Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandelt.