Vorlage
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
3Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Der Kanton entscheidet über eine Umteilung.
4Schutzdienstpflichtige, die nicht eingeteilt und ohne Grundausbildung im Personalpool erfasst werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
5Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre alt sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
6Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Art. 53 Zusatzausbildung
Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können pro Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.
Art. 54 Kaderausbildung
1Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren pro Kaderfunktion eine auf die entsprechenden Aufgaben ausgerichtete Kaderausbildung.
2Eine Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert insgesamt höchstens 19 Tage.
3Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:
a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
Art. 55 Weiterbildung
Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
Art. 56 Wiederholungskurse
1Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten.
2Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3Wiederholungskurse können durchgeführt werden: