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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

d. der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.

2Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.

3Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann organisatorische, ausbildungs- und einsatztechnische Vorgaben erlassen.

4Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen:

a. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a sowie zum Einsatz des vom Bund nach Absatz 1 beschafften Materials;

b. zur Regelung der Anforderungen an das Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten.

7. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes

Art. 77

1Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden im Falle eines bewaffneten Konflikts mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.

2Mit dem Schutzzeichen können im Falle eines bewaffneten Konflikts auch gekennzeichnet werden:

a. Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;

b. Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen.

3Die Schutzdienstpflichtigen erhalten im Falle eines bewaffneten Konflikts den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.

4Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 197713 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.

13 SR 0.518.521