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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

6Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.

7Er kann den Kantonen und den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

8Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem

1Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit und Dritter errichten und betreiben.

2Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems sowie für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten.

3Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

5Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.

6Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

7Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über Einstellung oder Ablösung des Systems.

8Im Rahmen eines Pilotprojekts können der Bund, einzelne Kantone und Dritte ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat legt die Bedingungen für ein allfälliges Pilotprojekt fest. Das BABS koordiniert ein solches Projekt.

Art. 21 Nationales Lageverbundsystem

1Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben.

2Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems sowie für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten.

3Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4Die Kantone sind zuständig für ihre dezentralen Komponenten des Systems, insbesondere für ihre elektronischen Lagedarstellungssysteme, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.