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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

9. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

2Beschwerdeberechtigt sind die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung.

Art. 85 Zuteilung einer Funktion

Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen. Das VBS entscheidet endgültig.

Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen

1In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.

2Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 87

1Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton oder Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonaler oder kommunaler Schutzdienstleistungen entstanden sind. Die Entscheide dieser Behörden können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

2Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, die in der Aufgebotskompetenz des Bundes liegen.

3Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf dieses Gesetz stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.