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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

b. die Feuerwehr zur Rettung und zur allgemeinen Schadenwehr;

c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

d. die technischen Betriebe, insbesondere zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung;

e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Rettung und Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der Partnerorganisationen.

2Zur Vorsorge und Ereignisbewältigung können weitere Stellen und Organisationen zur Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz beigezogen werden, so insbesondere:

a. Behörden;

b. Unternehmen;

c. Nichtregierungsorganisationen.

Art. 4 Zusammenarbeit

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone sowie weitere Stellen zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes, des ABC-Schutzes, der Alarmierungs- und der Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz, der Information von Behörden und Bevölkerung, der Ausbildung, der Forschung und der internationalen Zusammenarbeit.

Art. 5 Pflichten Dritter

Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zu befolgen.

2. Kapitel: Aufgaben des Bundes

Art. 6 Allgemeine Aufgaben

1Der Bund sorgt für die Koordination der Arbeiten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik.

2Der Bundesrat regelt Massnahmen des Kulturgüterschutzes im Bereich Bauten und deren Einrichtungen im Hinblick auf Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte.

3Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.