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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutz
Art. 63 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der
Ersatzbeiträge
1Zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots steuern die Kantone den Schutzraumbau.
2Die Ersatzbeiträge nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.
3Die Mittel aus den Ersatzbeiträgen dienen in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Die verbleibenden Mittel können ausschliesslich für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, deren Rückbau nach Artikel 91 Absatz 3 sowie für die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c und für die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden.
4Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen.
5Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Mittel aus den Ersatzbeiträgen.
Art. 64 Baubewilligungen
1Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.
2Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.
Art. 65 Aufhebung
1Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone.
2Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufhebung von Schutzräumen fest.
3Er regelt für den Fall der Aufhebung öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der Bundesbeiträge, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 196311 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz geleistet worden sind.
2. Abschnitt: Schutzanlagen
Art. 66 Arten von Schutzanlagen
Schutzanlagen sind:
a. Kommandoposten;
11 AS 1964 487, 1978 50 Ziff. II, 1980 1786, 1985 1649 Ziff. II, 1994 2667