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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

4Der Bund betreibt ein Notfallradio.

5Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

a. der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen im Rahmen des Bevölkerungsschutzes;

b. der technischen Aspekte im Zusammenhang mit den Systemen zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie dem Notfallradio.

Art. 10 Nationale Alarmzentrale

1Das BABS betreibt die Nationale Alarmzentrale (NAZ).

2Der Bundesrat legt die Aufgaben der NAZ fest. Er regelt die Zuständigkeiten, Vorgaben und Abläufe für die Warnung, Alarmierung und Information.

Art. 11 ABC-Schutz3: Labor Spiez

1Das BABS betreibt das Labor Spiez.

2Dieses ist insbesondere zuständig für:

a. die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben;

b. die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nicht-Weiterverbreitung betreffend ABC-Massenvernichtungswaffen;

c. die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;

d. die Unterstützung behördlicher Stellen bei konzeptionellen Aspekten im Hinblick auf die Bewältigung von ABC-Ereignissen;

e. die Bereitstellung von ABC-Gefährdungsanalysen;

f. die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.

Art. 12 ABC-Schutz: spezialisierte Einsatzorganisationen

1Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch das Ausland unterstützen.

2Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen und setzt diese im Ereignisfall zugunsten betroffener Stellen ein.

3Er kann interkantonale ABC-Stützpunkte mit Einsatzmaterial unterstützen.

4Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Festlegung von Vorgaben für den Einsatzrayon und die Organisation der interkantonalen ABC-Stützpunkte sowie für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.

3 ABC-Schutz=Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen