Vorlage

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

5Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht unabhängig von deren Beginn und den geleisteten Diensttagen bis zum Ende des Jahres, in dem die Pflichtigen 40 Jahre alt werden.

6Für Durchdiener (Art. 31) dauert die Schutzdienstpflicht 245 Tage.

7Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mitten in einen Katastropheneinsatz, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes.

8Der Bundesrat kann:

a. die Dauer der Schutzdienstpflicht auf höchstens 14 Jahre verlängern und dabei deren spätesten Beginn auf das Jahr, in dem die Pflichtigen 23 Jahre alt werden, festlegen;

b. aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen;

c. in einem Kanton, der darum ersucht, die Schutzdienstpflicht um höchstens 100 Tage verlängern, sofern infolge eines lange andauernden Katastropheneinsatzes für zu viele Schutzdienstpflichtige die Schutzdienstpflicht enden und in der Folge die notwendigen Bestände der Zivilschutzorganisation gefährdet würden.

Art. 31 Erfüllung der Dienstpflicht ohne Unterbrechung (Durchdiener)

1Schutzdienstpflichtige können ihre Dienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen (Durchdiener). Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, die Dienstpflicht als Durchdiener zu erfüllen.

2Durchdiener absolvieren die Grundausbildung und leisten unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei legt er insbesondere fest, für welche Aufgaben die Durchdiener eingesetzt werden können.

Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen:

a. Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;

b. Männer, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

1Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;

b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;

c. Männer, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;