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Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 34 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

2In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

3Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Art. 90 Strafverfolgung

Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

11. Kapitel: Finanzierung

Art. 91 Bund

1Der Bund trägt die Kosten für:

a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;

b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;

c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;

d. Ausbildung, Einsätze und Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen;

e. das Einsatzmaterial und das Material für die Schutzanlagen nach Artikel 76 Absatz 1;

f. Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene;

g. die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte;

h. Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.

2Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen.

3Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, sofern diese still gelegt werden. Er trägt keine Rückbaukosten für Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder durch die zuständigen Behörden oder Dritte einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden.

4Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die in der Bedarfsplanung festgelegte Anzahl, so übernimmt der Bund bei einem Ersatz die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Ausrüstung nicht.

5Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für die Einrichtung der Schutzräume.